Der Verein taktwechsel e.V. Chemnitz

Vorstand

Vorstandsvorsitzender:
Robert Steudtner
E-Mail

Stellvertreter:
Jörg Kruggel

Schatzmeisterin:
Silke Keppler

Chorleiter:
Christian Günther

Beisitzerinnen:
Vera Göres
Ronni-Ulrike Schlegel

Satzung

§ 1: Name, Sitz, Rechtsform

Der Name des Vereins lautet Taktwechsel e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.

§ 2: Ziel und Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege wertvoller Chormusik aus Vergangenheit und Gegenwart in Aufführungen mit künstlerischem Anspruch. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Vereinbarkeit von Vereins- und Familienleben gelegt.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. turnusmäßige Probenarbeit
  2. Gestaltung von eigenen Chorkonzerten und Übernahme von Konzertverpflichtungen
  3. Teilnahme an nationalen und internationalen Chorwettbewerben
  4. Gestaltung von Tonproduktionen
  5. Mitarbeit in Verbänden
  6. Ermöglichung von Kinderbetreuung bei Vereinsaktivitäten

§ 3: Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuwendungen, Spenden sowie Einnahmen aus Veranstaltungen.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Zuwendungen an den Verein aus Spenden und Mitteln Dritter dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(6) Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4: Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Sie wird erworben mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung des Vorstands.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die an der regelmäßigen Probenarbeit sowie an Konzertauftritten als Sängerinnen und Sänger teilnehmen.

(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die mit ihrer Mitgliedschaft die Ziele des Vereins unterstützen.

(6) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende erfolgen.

(3) Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Beiträge nicht gezahlt oder seine Pflichten als Vereinsmitglied gröblich verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied soll vor der Entscheidung die Möglichkeit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen.

(4) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 6: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied jeweils eine Stimme.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte dies schriftlich beantragen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Wahl des Vorstands, des Kassenprüfers und des Chorleiters
  2. Abnahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Jahresrechnung
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Festlegung der Beiträge
  5. Genehmigung des Jahreshaushalts
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Entscheidungen über grundlegende Rahmenbedingungen des Vereinslebens

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe aller gefassten Beschlüsse anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

§ 8: Vorstand und Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und sein Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne §26 BGB. Sie sind berechtigt, jeweils den Verein allein zu vertreten.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

(5) Eine persönliche Haftung des Vorstands bei einfacher Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die auf Verlangen des Vereinsgerichts oder des zuständigen Finanzamtes erfolgen müssen, ohne Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen.

(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass einzelnen, mehreren oder allen Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandsarbeit eine Aufwandspauschale bzw. angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 9: Chorleiter

(1) Der Chorleiter ist in der Regel nicht Mitglied des Vereins.

(2) Der Vorstand schließt mit dem Chorleiter einen Vertrag, der alle Modalitäten der Beschäftigung regelt.

(3) Der Chorleiter hat das Recht, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung sowie den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

§ 10: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anderen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege der Chormusik.

§ 12: Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 17. September 2004 errichtet und per Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 2020 geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Nachfolgend unterzeichnende Personen bestätigen hiermit stellvertretend für die Mitglieder des Vereins die Annahme dieser Satzung.